Glossar
In unserem Glossar erläutern wir Ihnen die wichtigsten Begriffe rund um Handelsregisterauszüge.
Fernabsatzvertrag
Der Fernabsatzvertrag ist ein Verbrauchervertrag, der Verbraucher vor den Gefahren der Distanzgeschäfte schützen soll. Er befasst sich mit der Warenlieferung und Dienstleistungserbringung durch Fernkommunikationsmittel, wie beispielsweise Briefe, E-Mails, Telefonate oder Kataloge.
Finazielle Fördermittel
Finanzielle Fördermittel werden dazu genutzt, Märkte mit Hilfe von finanziellen Mitteln direkt zu beeinflussen, um bestimmte politische Ziele zu erreichen.
Firma
Als Firma wird der Name eines Unternehmens verstanden, unter dem der Kaufmann handelt. Die Firma muss dabei die Rechtsform des Unternehmens beinhalten. So darf beispielsweise die Hans Meier Handwerk GmbH erst durch den Zusatz der Rechtsform GmbH als Firma bezeichnet werden. Außerdem darf der Name nicht irreführend sein und über die Art des Unternehmens täuschen.
Jede Firma muss in das örtliche Handelsregister eingetragen werden. Durch diese Eintragung wird der Firmenname geschützt, sodass keine andere Firma denselben oder einen ähnlichen Namen nutzen darf. Es ist rechtlich festgelegt, dass sich Firmen eindeutig voneinander unterscheiden müssen.
Es wird zwischen der Sach-, Personen-, Misch- und Phantasiefirma unterschieden. Während die Sachfirma den Namen ihres Tätigkeitsfeldes beinhaltet, wie beispielsweise die “Blumenhandel Rote Rose GmbH”, trägt die Personenfirma den Namen des Inhabers oder Gründers, wie beispielsweise die “Hans Müller AG”. Bei der Mischform, handelt es sich um eine Firma, die sowohl das Tätigkeitsfeld, als auch Namen beinhaltet. Unter der Phantasiefirma versteht man einen frei erfundenen Phantasie- oder Kunstnamen, wie beispielsweise die “Avilon AG”.
Freiberufler
Grundsätzlich gilt jeder als Freiberufler, der eine selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausübt. Er verkauft oder stellt im Gegensatz zum Gewerbetreibenden keine Waren her und gilt nicht als Vermittler. Eine Aufzählung aller freien Berufe befindet sich in §1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes. Es handelt sich dabei unter anderem um selbständig tätige Ärzte, Anwälte, Künstler oder Wissenschaftler. Freiberufler müssen kein Gewerbe anmelden und somit auch keine Gewerbesteuer zahlen. Zudem haben sie nicht die Pflicht der doppelten Buchführung zu erfüllen.
Oftmals muss im Einzelfall entschieden werden, ob es sich um einen Freiberufler oder einen Gewerbetreibenden handelt. Diese Entscheidung kann nur vom Finanzamt individuell entschieden werden.
Die Definition eines Freiberuflers gibt vor, dass er eine selbständige Tätigkeit ausüben muss. Als selbständig gelten all diejenigen, die nicht bei einem Arbeitgeber angestellt sind. Diese Unterscheidung spielt vor allem für Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eine große Rolle, denn für Selbständige gelten andere Regelungen als für Angestellte. Allerdings gilt nicht jeder Selbständige gleich als Freiberufler, da beispielsweise auch Kaufleute und Gewerbetreibende selbständig sein können. Alle Gewerbetreibenden, die ein Unternehmen führen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gelten als Kaufleute.