Glossar
In unserem Glossar erläutern wir Ihnen die wichtigsten Begriffe rund um Handelsregisterauszüge.
Immaterielles Vermögensbericht
Der immaterielle Vemögensbericht beruht auf den immateriellen Vermögensgegenständen/Gütern (engl.: intangible asset) eines Unternehmens. Immaterielle Vermögensgegenstände sind nicht-physische Vermögenswerte, die dem Geschäftsbetrieb langfristig dienen. Sie sind dem Anlagevermögen des Unternehmens zugeordnet und werden in der Unternehmensbilanz erfasst.
Zu den immateriellen Vermögensgegenständen eines Unternehmens gehören laut Handelsgesetzbuch (HGB) §266 eindeutig erfassbare Rechte und Werte, wie auch Konzessionen und gewerbliche Schutzrechte (Patente, Marken, Urheberrechte, Verlagsrechte, Warenzeichen- und Gebrauchsmusterrechte, Bezugs- und Belieferungsrechte), Nutzungsrechte, Kontingente, Lizenzen an diesen Rechten und Werten und Software. Des Weiteren zählen geleistete Anzahlungen auf Rechte und Werte und der Geschäfts- bzw. Firmenwert (Standort, Kundenkreis, Ogranisation, Leitung, Firmenname, Mitarbeiterstamm) ebenfalls zu immateriellen Vermögensgegenständen.
Für alle angeeigneten, immateriellen Vermögensgegenständen gilt ein Aktivierungsgebot. Demnach muss ein aktivierter Firmenwert planmäßig auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden.
Insolvenz
Bei einer Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) ist ein Schuldner nicht mehr in der Lage seinen Zahlungspflichten gegenüber seinem Gläubiger, aufgrund einer Überschuldung oder wegen mangelnder Liquidität, nachzukommen.
Insolvenzverbindlichkeiten
Unter Insolvenzverbindlichkeiten versteht man alle Verbindlichkeiten, die im Falle einer Insolvenz vor der Verfahrenseröffnung begründet worden sind. Dabei kann es sich um öffentlich-rechtliche, also beispielsweise Steuern, oder zivilrechtliche Vermögensansprüche handeln. Die Insolvenzverbindlichkeiten werden erst beglichen, wenn die Kosten des Verfahrens und soweit vorhanden alle Masseverbindlichkeiten getilgt wurden. Bei Masseverbindlichkeiten handelt es sich um die Verbindlichkeiten, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurden. Die Insolvenzverbindlichkeiten werden anschließend quotenmäßig beglichen. Dafür wird zunächst die Insolvenzquote bestimmt. Sie stellt den prozentualen Anteil der gesamten Insolvenzverbindlichkeiten dar, der mit der noch vorhandenen Insolvenzmasse gedeckt werden kann. Jeder Insolvenzgläubiger hat demnach Anspruch auf diesen Anteil seiner Forderung.