Glossar
In unserem Glossar erläutern wir Ihnen die wichtigsten Begriffe rund um Handelsregisterauszüge.
Masseunzulänglichkeit
Man unterscheidet im Insolvenzrecht zwischen Verbindlichkeiten, die vor einem Insolvenzantrag entstanden sind, den Insolvenzverbindlichkeiten, und solchen die erst durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verursacht wurden, den sogenannten Masseverbindlichkeiten. Hier kann es sich beispielsweise um Verträge handeln, die der Insolvenzverwalter im Zuge des Verfahrens abgeschlossen hat.
Ein Insolvenzverfahren wird grundsätzlich nur eingeleitet, wenn davor festgestellt wurde, dass das Vermögen des Insolventen ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Steht über die Verfahrenskosten hinaus irgendwann während des Verfahrens nicht mehr ausreichend Vermögen zur Verfügung, um alle Masseverbindlichkeiten zu decken, so muss der Insolvenzverwalter die sogenannte Masseunzulänglichkeit beim Insolvenzgericht melden. Die Masseunzulänglichkeit kann immer erst nach Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens eintreten, weil Masseverbindlichkeiten auch erst nach der Eröffnung des Verfahrens begründet werden können. Da Masseverbindlichkeiten stets vor den Insolvenzverbindlichkeiten getilgt werden, haben die Insolvenzgläubiger nun keinen Anspruch mehr auf ihre Forderungen.
Die Masseunzulänglichkeit hat zur Folge, dass das übrige Vermögen nach einer vorgegebenen Rangfolge für die Masseverbindlichkeiten verwendet wird. Nach den Verfahrenskosten werden erst die Masseverbindlichkeiten getilt, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wurden, dann diejenigen, die bereits vor der Masseunzulänglichkeit vom Insolvenzverwalter verursacht wurden. Reicht die Vermögensmasse nicht für alle Gläubiger eines Rangs aus, so wird sie nach der Größe des jeweiligen Anteils an allen Verbindlichkeiten dieses Rangs aufgeteilt.
Masseverbindlichkeiten
Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet werden. Sie entstehen, um das Insolvenzverfahren durchführen zu können oder um Geschäfte des Insolventen fortzuführen. Es kann sich dabei beispielsweise um Löhne, Mietkosten oder Verträge zur Weiterführung des Unternehmens des Insolventen handeln.
Unter normalen Voraussetzungen würde nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kein Gläubiger mehr dazu bereit sein. Aus diesem Grund werden die Masseverbindlichkeiten in einem Insolvenzverfahren zuerst beglichen. Das heißt, dass vorrangig alle Massegläubiger Anspruch auf ihre Forderungen haben. Mit dem dann noch vorhandenen Vermögen werden die übrigen Insolvenzverbindlichkeiten beglichen, die schon vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind.
Wird während des Insolvenzverfahrens festgestellt, dass nicht mehr genügend Vermögensmasse vorhanden ist, um alle Masseverbindlichkeiten zu tilgen, so tritt die sogenannte Masseunzulänglichkeit ein. In diesem Fall haben die Insolvenzgläubiger keinen Anspruch mehr auf ihre Forderungen und die Massegläubiger werden nach einer vorgegebenen Reihenfolge ausgezahlt.