Glossar
In unserem Glossar erläutern wir Ihnen die wichtigsten Begriffe rund um Handelsregisterauszüge.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Die offene Handelsgesellschaft (OHG)) gehört zu den in Deutschland vetretenen Personengesellschaften, wobei die Personengesellschaften aber auch, wie die Kapitalgesellschaften zu den Gesellschaftsunternehmen in Deutschland gehören.
Die Firma einer OHG muss die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung, also OHG oder oHG enthalten. Eine OHG wird dann haftungsbeschränkt genannt, wenn keiner der haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist, also ein Mensch, der in seiner Rolle als Rechtssubjekt kein Träger von Rechten und Pflichten ist.
Zur Gründung einer OHG müssen mindestens zwei juristische oder natürliche Personen präsent sein. Diese erklären in einem Vertrag ihren Willen unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Sämtliche Formalitäten, wie z.B. eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt oder eine Eintragung in das Handelsregister sind dabei nicht zu beachten.
Eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags ist nur dann notwendig, wenn Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht werden.
Die Gesellschafter der OHG sind Vollhafter, das heißt sie haften mit ihrem gesamten Vermögen. Die Gründung einer OHG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig. Ist nichts im Gesellschaftsvertrag geregelt, so sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt.
Die Einlagepflicht
Die Einlagepflicht einer OHG bedeutet, dass eine Pflicht zur Leistung der Beiträge besteht. Diese ergibt sich aus dem Gesellschaftsvetrtag. Beiträge sind in den meisten Fällen Kapitaleinlagen (Geldzahlungen, Sacheinlagen, Rechte). Beiträge können auch in Form von Dienstleistungen bereitgestellt werden. Alle Einlagen gehen in das Gesamtvermögen der OHG ein und können danach nicht mehr zurückgefordert werden.
Grundsätzlich sind alle Gesellschafter der OHG zur Geschäftsführung verpflichtet. Soweit nicht anders vereinbart gilt der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung. Jedoch hat jeder Gesellschafter Wiederspruchsrecht und kann somit Handlungen unterbinden.
Alle Gesellschafter einer OHG unterstehen einer Treuepflicht und haben Wettbewerbsverbot.