Glossar
In unserem Glossar erläutern wir Ihnen die wichtigsten Begriffe rund um Handelsregisterauszüge.
Vereinsregister (VR)
Das Vereinsregister (VR) ist neben dem deutschen Handels- Vereins-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister ein Registergericht, das beim Amtsgericht geführt wird. Das Vereinsregister verzeichnet nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) alle Vereine, die eine Eintragung in das Vereinsregister beantragt haben. Die öffentliche Zuständigkeit des Amtsgerichts richtet sich immer nach dem Sitz der Firma. In das Vereinsregister werden neu gegründete Firmen, gelöschte Firmen und sämtliche Änderungen zu Vereinen vermerkt.
Durch die Eintragung in das Vereinsregister erhält ein Verein eine eigene Rechtsfähigkeit und das Kürzel e.V., welches für eingetragener Verein steht.
Um in das Vereinsregister eingetragen zu werden, muss der Verein seine Satzung in Abschrift und eine Urkundenabschrift über die Bestellung des Vorstand beifügen, die von einem Notar öffentlich beglaubigt sein muss.
Vermögenswert
Ein Vermögenswert bezeichnet in der Volkswirtschaftslehre Güter, die Eigentum einer Person sind.
Vertrag
Ein Vertrag ist eine freiwillige Vereinbarung, bei der sich zwei oder mehr Personen selbst dazu verpflichten, die im Vertrag festgelegten, verhandelten Konditionen zu erfüllen und einzuhalten. Ein Vertrag beruht also auf einer freien Willensübereinstimmung und einer Selbstverpflichtung von mindestens zwei Personen.
Vertretungsregelung
Mit Hilfe von Vertretungsvollmachten können Geschäftsführer entlastet oder Geschäftsbetriebe trotz Ausfall eines Geschäftsführers weitergeführt werden, indem Mitarbeiter für gewisse Aufgaben bevollmächtigt werden.
Bei der Prokura handelt es sich um eine besondere Form der Vertretungsvollmacht, die im Außenverhältnis nicht einschränkbar ist. Das heißt, dass die Prokura einen Vertreter ermächtigt alle Geschäfte uneingeschränkt auszuüben. Soll die Vertretung jedoch auf Vertretungsbedürfnisse des Geschäftsbetriebs eingeschränkt werden, so kann eine Vollmacht erteilt werden. Dabei kann es sich um eine Einzelvollmacht, die nur für bestimmte Handlungen gilt, bishin zu einer Generalvollmacht, die den Vertreter zu allen Geschäften des Gewerbes ermächtigt, bewegen. Einer der Unterschiede zwischen der Prokura und der Generalvollmacht liegt darin, dass eine Generalvollmacht nur auf gewöhnliche Geschäfte des Gewerbes beschränkt ist, während die Prokura zu allen Geschäftigen ermächtigt.
Eine Prokura muss im Handelsregister eingetragen werden und ist daher für Dritte leicht festzustellen. Jedoch müssen alle anderen Vertreter mit einer Vollmacht nicht im Handelsregister eingetragen werden. Aus diesem Grund ist es vorgeschrieben sich bei einem Vertragsabschluss als Vertreter kenntlich zu machen. Schließt ein Vertreter einen Vertrag ab, der nicht im Bereich seiner Vertretungsmacht liegt, so muss der Vertrag vom Vertretenen bestätigt werden, um wirksam zu werden. Verweigert der Vertretene die Zustimmung, so besteht die Möglichkeit, dass der Vertreter selbst für den daraus entstandenen Schaden haftbar gemacht wird.
von Amts wegen
Der Ausdruck von Amts wegen (v.A.w.) wird verwendet, wenn eine Person, eine Behörde oder ein Gericht kraft des ihm übertragenen Amtes, für bestimmte Funktionen, die entsprechende Befugnis oder Vollmacht dazu besitzt, diese Funktionen auszuüben bzw. diese ausüben muss.