Die Firma und ihre rechtlichen Grundsätze

Firmierung
Die Begriff der Firma wird im Alltag immer wieder verwendet. Häufig ist jedoch nicht bekannt, wie sich die Firma beispielsweise vom Unternehmen oder der Geschäftsbezeichnung unterscheidet oder welche rechtlichen Grundsätze bei der Namensgebung zu beachten sind. Um Missverständnisse oder sogar rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, wird hier ein Überblick über die rechtlichen Grundsätze, die verschiedenen Firmenarten sowie über den Schutz einer Firma gegeben.
Allgemeine rechtliche Grundsätze
Eine Firma ist nach §17 HGB der Name eines Unternehmens, unter dem der Kaufmann sein Geschäft führt und seine Unterschrift abgibt. Die rechtliche Bezeichnung des Unternehmens ist auch als Firmierung bekannt. Sie muss die Bezeichnung der Rechtsform beinhalten und sich nach §18 I HGB namentlich eindeutig von anderen Marktteilnehmern unterscheiden. Das Handelsgesetzbuch behandelt Gesellschaften, wie z.B. AGs oder GmbHs, juristisch als Kaufleute. Daher spricht man bei Gesellschaften auch von juristischen Personen. Sie gelten als Kaufleute kraft Rechtsform und tragen somit eine eigene Rechtspersönlichkeit. Die Firma selbst verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit, da nicht sie, sondern nur natürliche und juristische Personen Träger von Rechten und Pflichten sein können. Kommt es zu einem Rechtsstreit, sind in der Verhandlung nur Kaufmann oder Gesellschaft rechtsfähig. Umgangssprachlich wird mit der Firma häufig das ganze Unternehmen bezeichnet. Im rechtlichen Sinne haben diese Begriffe jedoch eine unterschiedliche Bedeutung. Die Firma ist handelsrechtlich nur der Name des Unternehmens. Das Unternehmen an sich ist eine organisatorisch-rechtliche Einheit, zu der Grundstücke, Maschinen, Waren und immaterielle Vermögenswerte, wie Geschäftsgeheimnisse, gehören.
Firmenarten
Bei der Wahl der passenden Firmierung wird zwischen Sach-, Personen-, Misch- und Phantasiefirma unterschieden. Das Charakteristische einer Sachfirma ist, dass die Firmierung den Namen der Branche oder des Geschäftsfeldes beinhaltet wie z.B. die “Fleischwerk Rotenfeld GmbH”. Die “Siemens AG” ist ein Beispiel für eine Personenfirma, die den Namen des Inhabers oder Gründers in der Firmierung enthält. Die Personenfirma ist hierbei nicht mit der Personengesellschaft, welche die Unternehmensform von OHG und KG ist, zu verwechseln. Ferner ist wichtig, dass der Kaufmann oder die Gesellschaft nie lediglich unter einem bürgerlichen Namen handeln dürfen, sondern die Rechtsform bei jedem Rechtsgeschäft angegeben werden muss. Nur im Falle der Selbständigkeit darf ein Rechtsgeschäft auch unter bürgerlichem Namen durchgeführt werden. Die Müller Kosmetikhandel AG wird als Mischfirma bezeichnet, da sie eine eine Kombination aus Sach- und Personenfirma darstellt. Sie beinhaltet daher sowohl Namen als auch die Branche des Unternehmens. Bei der Phantasiefirma handelt es sich um Firmierungen mit frei erfundenen Kunstnamen, wie beispielsweise die “Phoenix AG”.
Firmierungsgrundsätze
Die freie Namensfindung ist durch drei Firmengrundsätze eingeschränkt, die bei der Firmierung beachtet werden müssen: durch den Grundsatz der Firmenwahrheit, den Grundsatz der Firmenbeständigkeit und den Grundsatz der Firmeneinheit.
Der Grundsatz der Firmenwahrheit besagt, dass der Firmenname geeignet sein muss und die tatsächlichen Verhältnisse im Unternehmen widerspiegeln soll. Wird über die Art oder den Umfang des Unternehmens getäuscht, so wird dies als irreführend bezeichnet. In solch einem Fall besteht die Möglichkeit, dass die Firma nicht ins Handelsregister eingetragen wird. Eine national agierende Druckerei darf sich beispielsweise nicht “International Print GmbH” nennen. Ebenso wenig darf man sich als „Einzige Bäckerei Münchens“ bezeichnen oder Namen berühmter Persönlichkeiten verwenden, die nicht mit der Firma in Verbindung stehen. Ferner ist es unzulässig sich nur nach einer bestimmten Branche zu benennen. Dies würde keine ausreichende Differenzierung garantieren, wie es beispielsweise bei der Firmierung “Chemie AG” der Fall wäre.
Ändert sich der Name des Unternehmensinhabers, tritt ein neuer Gesellschafter in das Unternehmen oder wechselt der Inhaber, so darf die Firma weitergeführt werden. Dies wird mit dem Grundsatz der Firmenbeständigkeit geregelt. Er besagt, dass in solchen Fällen der Name des Unternehmens unverändert bestehen bleiben darf, sich also an der Firmierung nichts ändern muss.
Dem Grundsatz der Firmeneinheit zufolge ist es nicht erlaubt ein Unternehmen unter mehr als einer Firma zu führen, um Täuschungen zu verhindern. Ein Unternehmen darf also beispielsweise nicht die Firmierung “Computermarkt Heinrich e.K.” und gleichzeitig “Elektromarkt Heinrich e.K.” tragen, wenn es sich um das gleiche Unternehmen handelt. Dem Einzelkaufmann ist es allerdings erlaubt mehrere Firmen für unterschiedliche Unternehmen aus verschiedenen Branchen zu führen. Für Personen- und Kapitalgesellschaften ist diese Regelung verschärft. Auch wenn eine Personen- oder Kapitalgesellschaft mehrere unabhängige Unternehmen betreibt, ist dies nur unter einer Firma möglich.
Die Abgrenzung von Firma, Marke und Geschäftsbezeichnung
Während die Firma der rechtliche Name des Unternehmens ist, beinhalten die Geschäftsbezeichnungen alle Unternehmenskennzeichen und Werktitel des Unternehmens. Dabei kann es sich um Druckschriften, Film- und Tonwerke, aber auch um Abkürzungen oder Schlagworte handeln, die unmittelbar mit dem Unternehmen in Verbindung stehen. Es ist ausschlaggebend, dass die Begriffe Unterscheidungskraft besitzen. Eine Geschäftsbezeichnung die lediglich die Branche beschreibt, wie beispielsweise “Autohandel” ist nicht schutzfähig. Es ist zusätzlich erlaubt Etablissements, die von der Firma geführt werden, mit einer anderen Geschäftsbezeichnung zu benennen. Dies hat häufig eine werbende Funktion und dient der Unterscheidung zu anderen Wettbewerbern. Oftmals findet man solche Geschäftsbezeichnungen bei Restaurants, sodass die “Gaststube roter Hirsch” lediglich die Bezeichnung des Etablissements der Firma “Gastro Heinz Wolfs GmbH” ist. Auch hier gilt, dass die Geschäftsbezeichnung Unterscheidungskraft besitzen muss, also beispielsweise nicht nur den Namen “Gaststube” trägt. Nur dann ist die Geschäftsbezeichnung schutzfähig. Im Gegensatz zu Marken, sind Geschäftsbezeichnungen auch ohne Eintragung in das Markenregister ab erstmaligem Gebrauch schutzfähig. Der Markenschutz entsteht erst nach Eintragung beim Deutschen Patentamt oder wenn die Marke durch intensive Nutzung Verkehrsgeltung erreicht hat. Marken können mit dem Firmennamen identisch sein, dienen jedoch eher der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen und deren Unterscheidung zu anderen Marken. Sie dienen nicht dazu den Unternehmensträger, also den Kaufmann, zu kennzeichnen.
Schutz einer Firma
Vor allem wenn sich eine Firma im Markt etabliert hat und bei Kunden beliebt ist kann es sein, dass andere Firmen sich dies zunutze machen. Häufig wird versucht von der guten Reputation zu profitieren, indem die Firma beispielsweise ähnlich benannt wird oder mit dem Namen einer erfolgreicheren Firma geworben wird. Die Firma kann dagegen zum einen registerrechtlich und zum anderen durch privatrechtliche Ansprüche Dritter geschützt werden. Das Registergericht schreitet selbständig ein, wenn ein Firmenname von Unberechtigten genutzt wird. Bei solch einem unzulässigen Firmengebrauch droht ein Unterlassungsanspruch und Ordnungsgeld nach §37 I HGB. Unabhängig vom Registergericht können Schutzansprüche Dritter geltend gemacht werden. Als Dritter sollte eingeschritten werden, wenn eine andere Partei die eigenen Firma irreführend verwendet und man selbst dadurch Schaden erleidet. Im Zusammenhang mit dem bürgerlichen Gesetzbuch, kann nach §823 BGB unter Umständen Schadensersatz verlangt werden. In §15 des Markengesetzbuches ist der Schutz von Geschäftsbezeichnungen geregelt. Werden diese von Nichtberechtigten genutzt, so müssen sie den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.
Marken können lediglich durch Eintragung ins Deutsche Patent- und Markenamt geschützt werden. Nach Eintragung ist es Dritten verboten, die Marke im Geschäftsverkehr zu benutzen. Wird dieses Recht verletzt, so können neben Unterlassung auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.