Gewinnabführungsvertrag & Beherrschungsvertrag im Handelsregister

Gewinnabführungsvertrag & Beherrschungsvertrag im Handelsregister

Ein Handelsregisterauszug bietet eine Reihe von Informationen für den interessierten Leser. Wer sich für Informationen rund um die Modalitäten der Gewinnabführung, und des Verhältnisses zwischen zwei verbundenen Unternehmen interessiert, der sollte unbedingt einen Blick in einen Handelsregisterauszug werfen. Denn in Deutschland sind Firmen dazu verpflichtet diese Unterlagen im Handelsregister einzutragen.


Der Beherrschungsvertrag

Der Beherrschungsvertrag regelt die Verhältnisse und Weisungsbefugnisse zwischen zwei verbundenen Unternehmen. Er ist in Deutschland im § 291 AktG geregelt. Der Beherrschungsvertrag nach diesem Gesetz betrifft im wörtlichen Sinne andere Gesellschaftsformen wie die GmbH nicht, aber er wird in der Praxis als gültig und anwendbar angesehen. Personengesellschaften können nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen einen gültigen Beherrschungsvertrag abschließen. Besonders sind die materiellen Folgen eines solchen Vertrages interessant, denn das beherrschte Unternehmen muss beispielsweise Bilanzverluste seines beherrschenden Unternehmens ausgleichen. Ein Beherrschungsvertrag ist im Handelsregister bei Abschluss und bei Beendigung einzutragen.


Der Gewinnabführungsvertrag

Ebenso wie der Beherrschungsvertrag ist der Gewinnabführungsvertrag im § 291 AktG geregelt. Ebenso wie beim Beherrschungsvertrag hat die Rechtsprechung hier die Regelungen auf Gesellschaftsformen wie die GmbH übertragen. Eine Formvorschrift des aus dem Jahre 1984 regelt diesen Bereich für GmbHs sogar noch einmal ausführlicher. Es gibt verschiedene Arten eines Gewinnabführungsvertrages, deren einzelne Ausführung den Rahmen sprengen würde. Allerdings muss jeder von der Aktionärs-, oder Gesellschafterversammlung genehmigte Gewinnabführungsvertrag im Handelsregister eingetragen werden um Rechtsgültigkeit zu erlangen. Ebenso muss er bei einer Beendigung des Vertrages, oder einer Änderung ausgetragen, bzw. die Eintragung geändert werden. Eine Verschleppung der Eintragung ist strafbar. Ebenso behält der Gewinnabführungsvertrag seine Gültigkeit wenn er rückwirkend ausgetragen wurde. In diesem Fall bis zum realen Zeitpunkt der Beendigung, sofern die Gläubiger die Ansprüche innerhalb von 6 Monaten geltend machen.


Welche Informationen kann ein Registerauszug hier bieten?

Zwar liegen die jeweiligen Dokumente im Handelsregister nicht vor und können demnach auch nicht über das zuständige Register angefordert werden, aber dennoch haben diese beiden Eintragungen einen hohen Informationsgehalt. Wer sich beispielsweise in ein Unternehmen einkaufen möchte ersieht anhand des eingetragenen Beherrschungsvertrages das ein fremdes Unternehmen über, oder mindestens 75% der Anteile besitzt und so einen direkten Einfluss auf das Unternehmen ausübt. Dieser Einfluss ist so groß das Entscheidungen und Weisungen eines fremden Vorstandes vom beherrschten Unternehmen widerspruchsfrei durchzuführen sind. Ein Fakt der viele Investoren zu Recht abschreckt. Ebenso kann sich im Anschluss ein Blick auf die beherrschende Gesellschaft lohnen. Denn wenn diese häufig Verluste macht, das beherrschte Unternehmen hingegen Gewinn, so kann man sich recht sicher sein das auf die restlichen Anteile des beherrschten Unternehmens keine hohen Dividenden gezahlt werden. Der Gewinnabführungsvertrag wird hingegen häufig genutzt um sich auf Fristen zu berufen. Wie oben bereits beschrieben ist diese Information vor allem für Anteilseigner interessant die fehlende Ausschüttungen einklagen wollen. Ein Blick in den Auszug des Handelsregisters lohnt sich also auf jeden Fall.