Reaktivierung einer im Handelsregister gelöschten GmbH

Stellt das Registergericht fest, dass eine GmbH längere Zeit nicht mehr aktiv ist, wird vermutet, dass die Gesellschaft vermögenslos ist. Auch die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse führt dazu, dass von der Vermögenslosigkeit auszugehen ist. Das Registergericht veranlasst von Amts wegen die Löschung im Handelsregister. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 1982, 23) führt die Löschung als vermögenslos dazu, dass die Gesellschaft nicht mehr existiert. Sie hat faktisch aufgehört, zu existieren. Damit verliert eine Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit und damit auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. In der Praxis gibt es aber immer wieder Fälle, in denen nach der Löschung der Gesellschaft festgestellt wird, dass doch noch Vermögenswerte vorhanden sind. Da die ursprünglich vorhandene Gesellschaft aber "verstorben" ist, wäre niemand mehr vorhanden, der den Anspruch auf den aufgetauchten Vermögenswert geltend machen könnte. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass auch eine wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister eigentlich gelöschte Gesellschaft parteifähig bleibt (BGH Besch.v.16.1.2014 - IX ZB 122/12; Urt.v.25.10.2010 - II ZR 115/09). Ergeben sich also Anhaltspunkte, dass zu Gunsten der gelöschten Gesellschaft doch noch verwertbare Vermögenswerte existieren, bleibt diese Gesellschaft trotz der Löschung im Handelsregister rechts- und parteifähig. Sie kann in diesem Fall "wiederbelebt" werden. Für die Gesellschaft wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ein Liquidator bestellt. Es findet eine "Nachtragsliquidation" statt. Im Handelsregister wird der Löschungsvermerk wieder gelöscht. Der Vorgang kann durch die Einsichtnahme in einen Handelsregisterauszug nachvollzogen werden. Eine solche Nachtragsliquidation kann auch stattfinden, wenn die GmbH an der Löschung eines eingetragenen Grundpfandrechts mitwirken muss. Oder wenn ein gegen die GmbH durch eine Vormerkung gesicherter Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek durchgesetzt werden kann oder wenn die GmbH noch steuerliche Pflichten zu erfüllen hat und die Steuerbehörde die Nachtragsliquidation beantragt. Der Nachtragsliquidator kann im Streitfall Klage erheben und den Anspruch auf den betreffenden Vermögenswert gerichtlich feststellen lassen. Dafür genügt bereits die bloße Tatsache, dass diese Gesellschaft einen Vermögensanspruch aktiv geltend macht. Soweit die Gesellschaft auf der Beklagtenseite steht, genügt es umgekehrt, dass die Klägerseite nachvollziehbar behauptet, die Gesellschaft besitze noch Vermögen. Zur Vorbereitung von Rechtsstreitigkeiten ist es unabdingbar, einen aktuellen Handelsregisterauszug beim Handelsregister anzufordern und die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft zu überprüfen. Diese Empfehlung gilt für den Liquidator der Gesellschaft, der sich zur eigenen Sicherheit nochmals über die Rechtsverhältnisse der von ihm nunmehr zu vertretenden Gesellschaft informieren sollte. Sie gilt gleichermaßen für die Gegenseite, die gegen die Gesellschaft einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend macht und für die rechtssichere Formulierung des Schriftverkehrs und insbesondere einer Klageschrift unabdingbar die Vertretungsverhältnisse feststellen muss.