Der europäische Zahlungsbefehl im europäischen Mahnverfahren

Der europäische Zahlungsbefehl im europäischen Mahnverfahren

Worum handelt es sich bei dem europäischen Zahlungsbefehl?

Wenn man Geldforderungen gegenüber Personen im EU-Ausland hatte, die nicht beglichen wurden, dann war noch bis 2008 das Risiko sehr hoch, dass Gläubiger ihr Geld nicht wieder erhielten. Denn in jedem Land gilt eine andere Rechtsprechung und die Rechtswege sind oft langwierig und komplex. Dieses “Problem” wurde für den europäischen Raum beseitigt,  nachdem am 12.12.2006 vom Europäischen Rat die Idee eines Europäischen Mahnverfahrens beschlossen wurde. Nach der Einführung der Idee dauerte es noch zwei Jahre, bis das Europäische Mahnverfahren Ende 2008 in Kraft trat.


Dieses Verfahren dient dazu, Gläubigern in unbestrittenen Geldforderungen (in Zivil- und Handelssachen) eine einfache Möglichkeit zu bieten, Ihr Geld schnell und unkompliziert wieder zu bekommen. Dazu muss der Gläubiger den europäischen Zahlungsbefehl erwirken. Durch diesen ist die Einleitung eines Exequaturverfahrens nicht mehr nötig, welches die Vollstreckbarkeit in dem jeweils geltenden Mitgliedstaat erst verständlich machen musste. Alleine durch das Vorliegen des europäischen Zahlungsbefehls kann bereits die Vollstreckung durchgeführt werden. Insgesamt stehen sieben Formularblätter zur Verfügung, durch die sich alle Aktivitäten bezüglich dieses Anliegens handhaben lassen. Die Verordnung gilt in allen europäischen Ländern. Die einzige Ausnahme stellt Dänemark dar.


Am 4.10.2012 erfolgte eine Aktualisierung der Verordnung, die unter folgendem Link zugänglich ist: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:32012R0936. Unter diesem Link kann man die überarbeiteten Formblätter herunterladen.


Wann eignet sich der europäische Zahlungsbefehl?

Das Verfahren des europäischen Zahlungsbefehls ist besonders geeignet für kleinere Forderungen ab 2000 Euro bis hin zu Forderungen in Millionenhöhe. Ebenfalls sollte sich die Summe der Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen ergeben, welche aus Kaufverträgen, Dienstleistungs- und Werkverträgen oder Sicherungsverträgen resultieren. Hierbei gilt, dass die Wahrscheinlichkeit mit der Höhe der Forderungen steigt. Denn große Forderungen sind öfter abgesichert als Forderungen in geringer Höhe. In folgenden Fällen wird eine Antragsstellung des europäischen Zahlungsbefehls vom Gericht nicht bearbeitet, weil sie nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fällt: Steuern und Zollsachen, eheliche Güterstände, Erbrecht, verwaltungsrechtliche Streitfälle oder bei gerichtlichen Vergleichen.


Wie verläuft das Europäische Mahnverfahren ?

Beim Europäischen Zahlungsverfahren besteht ein hoher Formzwang, weshalb auch bei der Einreichung des Formulars nur das Formblatt A verwendet werden darf. Das Formblatt ist bei allen zuständigen Gerichten erhältlich und immer identisch aufgebaut. Für das Ausfüllen des Formulars wird ein Code verwendet, wodurch eventuell entstehende Sprachbarrieren bereits im Voraus umgangen werden. Wenn der Antrag fertig ausgefüllt wird, muss er bei einem zuständigen Gericht eingehen. In Deutschland ist das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Nachdem das Formblatt beim Gericht eingegangen ist und alle Formalitäten richtig beachtet wurden, wird nach maximal 30 Tagen der Europäische Zahlungsbefehl ausgestellt. Nachdem der Schuldner den Antrag erhält, hat dieser insgesamt 30 Tage Zeit, um den Antrag anzunehmen oder aber gegen diesen Einspruch einzulegen. Wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass ein Einspruch erfolgt, wird der Zahlungsbefehl vollstreckt.


Unterschied zum deutschen Mahnverfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO)

Es handelt sich bei dem Europäischen Zahlungsbefehl somit um einen einstufigen Prozess, der schnell und problemlos abläuft. Es fallen jedoch zusätzliche Kosten an, welche sich auf Gerichtskosten beim Mahngericht, Kosten für die Übersetzung der Unterlagen und Kosten für  die Zustellung ins europäische Ausland beziehen. Im Gegensatz dazu steht das deutsche Mahnverfahren, bei welchem es sich um einen mehrstufigen Prozess handelt. Dadurch wird für dessen Abwicklung eine längere Zeit benötigt. Zuerst muss nämlich der Gläubiger den Mahnbescheid beantragen, dann folgt der Vollstreckungsbecheid und in einem letzten Schritt muss der Bescheid in dem jeweils geltenden Land für vollstreckbar ausgelegt werden.