Zweigniederlassung im Ausland - In diesen Ländern wird der Handelsregisterauszug anerkannt

Die fortschreitende Globalisierung macht die Eröffnung von Zweigniederlassungen im Ausland, auch für kleinere Unternehmen und Existenzgründer zunehmend attraktiver. Durch die Erweiterung des Geschäftsfeldes ins Ausland entstehen unmittelbar neue Absatzmärkte. Die Eröffnung einer Zweigniederlassungen im Ausland erfordert im Regelfall den amtlichen Nachweis der Hauptniederlassung. Das Handelsregister bzw. der Handelsregisterauszug, informiert über die wirtschaftliche und rechtliche Situation eines Unternehmens. Für die Gründung ist daher, den ausländischen Behörden, ein amtlicher Nachweis (Handelsregisterauszug) neuesten Datums darüber vorzulegen, dass die Rechtseinheit am Orte ihrer Hauptniederlassung nach den geltenden Vorschriften des maßgeblichen ausländischen Rechts, rechtmäßig besteht. Damit der Handelsregisterauszug von dem Land, in dem die Niederlassung erfolgen soll, dann auch anerkannt wird, kommen folgende drei Verfahren zur Anwendung.
Legalisation
Das umständlichste, kosten- und zeitintensivste Verfahren. Nur die Botschaft des Landes, in dem der Handelsregisterauszug Verwendung finden soll, kann die Echtheit des Dokuments bestätigen. Zur Vereinfachung dieses Verfahrens sind mit über 50 Ländern, durch das Haager Abkommen, multilaterale Staatsverträge geschlossen worden. Welche Länder das Haager Abkommen unterzeichnet haben, kann aktuell, auf der Internetseite der Haager Konferenz (http://www.hcch.net/), ermittelt werden.
Apostille
Länder, die dem Haager Übereinkommen beigetreten sind, akzeptieren als Echtheitsnachweis für den Handelsregisterauszug, die Apostille. Ein amtlicher Stempel, von dem für den Hauptsitz zuständigen Handelsregisteramt oder einem Notar, der die Echtheit des Handelsregisterauszugs beglaubigt. Für Urkunden, die im Ausland Verwendung finden sollen, ist dieser Echtheitsnachweis unbedingt zu erbringen, damit das Dokument von der ausländischen Behörde als amtliche Urkunde anerkannt wird. Befreiung von Legalisation und Apostille Für Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich genügt der einfache Handelsregisterauszug. Mit diesen Ländern hat die Bundesrepublik Deutschland einen bilateralen Staatsvertrag geschlossen. Dieser vereinfacht das Beglaubigungsverfahren insofern, dass amtlich beglaubigte Handelsregisterauszüge, ohne weitere Echtheitsnachweise, als öffentliche Urkunde anerkannt werden. Welche weiteren Dokumente für die Errichtung einer Zweigniederlassung erforderlich sind, weiß die für die Hauptniederlassung zuständige Industrie und Handelskammer. Sie berät darüber hinaus, welche Form der Niederlassung im Einzelfall sinnvoll ist und informiert über die Möglichkeiten einer finanziellen Förderung des Auslandsprojektes. In weltweit über 80 Ländern bieten Niederlassungen der Außenhandelskammer, mit ihren Kenntnissen über die spezifische Marktsituation vor Ort, eine gute Informationsquelle. Sie stellen landeseigene Markstudien zur Verfügung und vermitteln den Kontakt zu potenziellen Handelspartnern. Zusammengefasst ist die Wahl des richtigen Auslandsstandortes ein Prozess der einige Zeit in Anspruch nimmt. Die gründliche, intensive Vorbereitung für den Schritt ins Ausland, ist aber, bei aller ersten Euphorie, die Basis für ein solides und nachhaltiges Geschäftsmodel, im internationalen Markt.