Der Verzugsschaden: Ansprüche und Rechtsfolgen bei Schuldnerverzug

Der Verzugsschaden: Ansprüche und Rechtsfolgen bei Schuldnerverzug

Schließen zwei Parteien einen Vertrag ab, so muss die Leistung und Gegenleistung binnen einer festgelegten Frist erfüllt werden. Leistung und Gegenleistung werden im Vertragsrecht als zwei unterschiedliche Schuldverhältnisse behandelt. So gilt der Verkäufer hinsichtlich des Kaufpreises als Gläubiger, jedoch bezüglich der Lieferung seiner Leistung als Schuldner. Auf der anderen Seite wird der Käufer im Bezug auf die Zahlung der Leistung als Schuldner bezeichnet und hinsichtlich der Leistung als Gläubiger.


Leistet der Schuldner eines Schuldverhältnisses nicht fristgerecht, so tritt der sogenannte Schuldnerverzug ein. Der Schaden, der anschließend auf Grund des Schuldnerverzugs verursacht wurde, muss vom Schuldner ersetzt werden. Dieser Verzugsschaden kann entstehen, wenn beispielsweise eine Bezahlung nicht fristgerecht erfolgt. Außerdem tritt Schuldnerverzug ein, wenn ein wichtiger Lieferant ein Unternehmen nicht fristgerecht beliefert und daraufhin Ersatzware erworben werden muss.


Vorraussetzungen eines Verzugsschadens

Bevor Anspruch auf einen Verzugsschaden erhoben wird, muss überprüft werden, ob überhaupt ein Verzug vorliegt.


Handelt es sich beim Schuldner um einen Kaufmann bzw. ein Unternehmen, so wird das Handelsrecht angewendet. Es liegt ein Verzug vor, sobald eine Geldforderung nicht innerhalb von 30 Tagen beglichen oder ein festgelegtes Zahlungsziel nicht eingehalten  wurde. Im Handelsrecht tritt der Verzug sofort ein, ohne dass eine Mahnung ausgestellt werden muss.  Auch bei endgültiger Leistungsverweigerung bedarf es keiner Mahnung, sondern der Verzug tritt sofort ein.


Im Privatrecht, kommt der Schuldner erst durch eine Mahnung nach Fälligkeit in Verzug. Jedoch bedarf es auch hier keiner Mahnung, wenn ein bestimmtes Zahlungsziel vereinbart wurde. Bei Verbrauchern muss ausdrücklich auf eine Zahlungsfrist von 30 Tagen hingewiesen werden.  


Maßgeblich ist, dass der Verzug nicht unverschuldet war und der Schuldner den Verzug somit selbst zu vertreten hat.


Anspruch auf Schadensersatz

Es kann nicht für alle Kosten, die durch Schuldnerverzug verursacht worden sind ein Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Generell zählen alle nötigen Aufwendungen, um einen Schuldnerverzug rechtlich einzuleiten, nicht als Verzugsschaden. Dabei kann es sich beispielsweise um die Kosten eines Anwaltsschreibens handeln. Aufwendungen, die nach Eintritt des Verzugs vorgenommen werden, können dagegen ersetzt werden, wenn sie unmittelbar mit dem Schuldnerverzug in Verbindung stehen.


Rechtsfolgen

Es kann generell Schadensersatz wegen Verzugsschaden und Zinsschaden verlangt werden. Außerdem besteht die Möglichkeit sonstigen Schadensersatz geltend zu machen.


Ein Verzugsschaden ist gemäß §§280, 286 BGB zu ersetzen. Dabei kann es sich beispielsweise um Porto- oder Rechtsanwaltskosten handeln. Der Zinsschaden tritt ein, wenn Geldforderungen nicht fristgerecht eingehen. Ein gewerblich tätiger oder ein selbständiger Schuldner muss bei Zahlungsverzug Zinsen, die bis zu neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegen, für die Forderung bezahlen. Unter sonstigem Schadensersatz können Kosten, die auf Grund des Verzugs entstanden sind, eingefordert werden. Dabei kann es sich beispielsweise um entgangene Erträge oder Nutzungsausfall handeln. Es besteht jedoch auch Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung. Dies kann durchgesetzt werden, wenn es dem Schuldner beispielsweise nicht mehr zuzumuten ist zu leisten, also auch eine spätere Leistung auszuschließen ist.


Rolle eines Handelsregisterauszugs bei Schuldnerverzug

Tritt ein Verzug ein, so treten Fragen auf, die sich mit Hilfe eines Handelsregisterauszugs des Schuldners häufig nachvollziehen lassen. Beispielsweise kann geklärt werden, ob eine Prokura vorliegt und der Vertreter somit zu allen Geschäften berechtigt wurde.


Bei der Frage, ob die Kosten für einen Handelsregisterauszug des Schuldners als Verzugsschaden geltend gemacht werden können, ist die Rechtslage uneindeutig:


Durch ein Urteil des Amtsgerichts Bad Segeberg (Az.: 17a C 115/14) wurde beschlossen, dass Kosten durch Einholen eines Handelsregisterauszugs nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden können. Die Kosten müssen lediglich dann vom Schuldner getragen werden, wenn es einen konkreten Anlass gab, einen Handelsregisterauszug einzuholen. Dies kann beispielsweise bei einer Umfirmierung oder beim Wechsel des Geschäftsführers der Fall sein.


Dennoch gilt nicht jeder Anlass, der als ausreichender Grund für den Erwerb eines Handelsregisterauszuges angesehen werden könnte, als ersatzfähig. In einem Fall versuchte eine Klägerin die persönlich haftende Komplementärin einer in Verzug stehenden Kommanditgesellschaft mit Hilfe des Handelsregisterauszugs zu ermitteln. Die Klägerin hatte der Firma mehrere Fenster geliefert und diese eingebaut. Da der Handelsregisterauszug auf Grund des Verzugs eingeholt wurde, versuchte die Klägerin die Kosten für den Handelsregisterauszug als Verzugsschaden einzuklagen. Die Klage wurde jedoch abgewiesen, da das Gericht es nicht als notwendig ansah hier einen Handelsregisterauszug anzufordern. Die Klägerin habe nur ausschließen wollen, dass bei der Komplementärin eine Passivlegitimation vorliegt. Dies meint, dass die Klage nicht gegen die richtige Person erhoben wurde und sie daher als unbegründet gilt. Um genau zu prüfen, ob ein ausreichender Grund für die Anforderung eines Handelsregisterauszugs vorliegt, sodass die Kosten vom Schuldner getragen werden, sollte demnach ein Rechtsanwalt befragt werden.


Beendigung

Ein Schuldnerverzug endet, wenn seine Voraussetzungen wegfallen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Leistung erbracht wurde oder eine Leistung endgültig ausfällt. In diesem Fall kann Schadensersatz statt der Leistung in Anspruch genommen werden.