Entstehung und Überwindung der Unternehmensinsolvenz

In Deutschland wurden für das Jahr 2014 24.549 insolvente Firmen registriert. Zum 16. Februar 2015 betrug, laut einer Bürgel-Studie, die Anzahl der Unternehmen mit einem überdurchschnittlich hohem Zahlungsausfallrisiko in Deutschland 8,8 Prozent (dies beläuft sich auf 286.184 Unternehmen).
Befindet sich ein Unternehmen erst einmal in einer anfänglichen Krise oder sind erste Zeichen einer drohenden Insolvenz erkennbar, ist es für das Weiterbestehen des Unternehmens von essentieller Wichtigkeit zu wissen, wie und wann gehandelt werden muss. Die Gründe für die entstandene Unternehmensinsolvenz sind Geschäftsführern und Gesellschaftern oftmals nicht ersichtlich und ein Handeln erfolgt in den meisten Fällen erst dann, wenn sich die Folgen der Insolvenz oder der Überschuldung nur noch schwer beseitigen lassen. Dabei liefert eine rechtzeitige Antragstellung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens häufig die größten Chancen zur Überwindung oder zur Einschränkung der Krise.
In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige zu den Ursachen einer Unternehmensinsolvenz, wie innerhalb einer Insolvenz gehandelt werden sollte und welche Maßnahmen ergriffen werden können, um eine Insolvenz einzuschränken oder dieser nachhaltig entgegenzuwirken.
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung?
Bevor den Ursachen der Unternehmensinsolvenz auf den Grund gegangen wird, soll ersteinmal darauf eingegangen werden, was die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens von der Überschuldung unterscheidet:
Von einer Zahlungsunfähigkeit ist dann auszugehen, wenn das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hat. Eine Überschuldung hingegen liegt dann vor, wenn die Verbindlichkeiten der GmbH das vorhandene Gesellschaftsvermögen übersteigen bzw. wenn das Vermögen der GmbH deren Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.
Die so genannte Insolvenzreife ist beim Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit und beim Tatbestand der Überschuldung gegeben. Ein echter Insolvenzgrund ist dann gegeben, wenn zum Einen eine kalkulatorische Überschuldung der GmbH vorliegt und wenn zum anderen keine positive Prognose zur Weiterführung der Geschäfte gemacht werden kann.
Was sind die Ursachen für eine Insolvenz?
Um eine Insolvenzkrise nachhaltig zu beseitigen, ist es für das betroffene Unternehmen nicht nur wichtig, rechtzeitig zu handeln. Es ist ebenso wichtig zu erkennen, worin die Ursachen der Krise liegen und welche Faktoren diese ausgelöst haben.
Aus einer Studie der Euler Hermes Kreditversicherung in Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Insolvenz und Sanierung an der Universität Mannheim e.V., in der 124 Experten zum Thema befragt wurden, geht hervor, dass die Hauptursachen für eine Unternehmensinsolvenz häufig im Unternehmen selbst liegen.
Der am häufigsten genannte Grund liegt demnach darin, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Unternehmen meist erst zu spät gestellt wird. Die Chancen, das Unternehmen zu sanieren und dessen Liquidität zu verbessern, wären bei einer frühzeitigen Antragstellung jedoch häufig größer. Ein weiterer Grund, der als Ursache einer Insolvenz genannt wurde, ist das Unternehmer oft die Hoffnung hegen, es würde von selbst wieder irgendwie mit ihrem Unternehmen aufwärts gehen. Dies hat zur Folge, dass bei einer sich bereits androhenden Insolvenz nicht gehandelt wird und die Überschuldungen und Liquiditätsprobleme des Unternehmens weiterhin wachsen. Auch kann die Angst vor einer Bloßstellung bei Bekannten und innerhalb der Branche ein Grund dafür sein, eine Insolvenz zu verzögern.
Als weiterer Insolvenzgrund geht aus der Studie hervor, dass die herrschende Situation zu lange als (vorübergehende) Krise und nicht als Insolvenz eingestuft wird. Auch werden Insolvenzanträge häufig zu spät gestellt, weil das Vertrauen in die Verfahren fehlt oder fehlende Kenntnis zum Insolvenzverfahren herrscht.
Fehlendes Controlling wird des Weiteren als eine häufige Insolvenzursache angesehen. Auch kann ein Grund darin liegen, dass Bilanzen nicht korrekt oder wahrheitsgemäß aufgestellt wurden. Als weitere Insolvenzgründe gelten Finanzierungslücken, ein unzureichendes Debitrorenmanagement, ungenügende Transparenz und Kommunikation, Investitionsfehler, eine falsche Produktionsplanung, die schlechte Zahlungsmoral der Kunden, eine autoritäre, rigide Unternehmensführung, eine bürokratische Anwendung des Arbeits- und Sozialrechts und eine Verhinderung von notwendigen, personellen Umstrukturierungen durch die Arbeitsgerichte.
Wie sollte bei einer (drohenden) Insolvenz gehandelt werden?
Bei einer sich anbahnenden Insolvenz ist es wichtig, so früh wie möglich zu handeln, denn je früher gehandelt wird, desto effektiver kann dem Grund der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung entgegengewirkt werden. Dabei ist es wichtig, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Krise in die Wege zu leiten.
Sobald eine GmbH zahlungsunfähig (nach § 17 Insolvenzordnung) oder überschuldet ist (nach § 19 Insolvenzordnung), ist es die Pflicht und äußerste Dringlichkeit, dass der Geschäftsführer oder die Gesellschafter der GmbH einen Insolvenzantrag stellen. Dieser muss beim zuständigen Amtsgericht schriftlich eingereicht werden.
Für das Stellen eines Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, gibt das Gericht dem betroffenen Unternehmen eine Frist von höchstens drei Wochen, ab dem Beginn der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit. Stellt das Unternehmen den Insolvenzantrag nicht innerhalb der drei gesetzlich vorgeschriebenen Wochen, so gilt dies als Straftat, die mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bestraft werden kann. Außerdem ist in diesem Fall Sprache von einer Insolvenzverschleppung.
Wichtig zu wissen ist ebenfalls, dass ein Insolvenzverfahren lediglich auf Antrag des Schuldners selbst oder eines Gläubigers eingeleitet werden kann. Das Insolvenzgericht selbst, kann kein Insolvenzverfahren von Amts wegen einleiten.
Szenarien und geeignete Maßnahmen während einer Insolvenz
Szenario 1: Der GmbH fehlen liquide Mittel zur Begleichung fälliger Forderungen.
Gehen wir davon aus, dass der GmbH liquide Mittel zur Begleichung fälliger Forderungen fehlen. In dieser Situation hat die GmbH bzw. der Geschäftsführer der GmbH folgende Möglichkeiten: Er leiht sich Geldmittel bei der Bank, er leiht oder verschafft sich Geldmittel von Dritten oder er versucht, die an die GmbH gerichteten Forderungen zeitlich nach hinten zu verschieben, um sich so etwas mehr Spielraum zu verschaffen.
Wenn der Geschäftsführer der GmbH seine Gläubiger von einer positiven Fortführungsprognose seines Unternehmens überzeugen kann, dann können sich eventuell Ratenzahlungen vereinbaren lassen oder fällige Forderungen zeitlich aufschieben.
Szenario 2: Der Kreditrahmen der GmbH bei der Bank ist ausgeschöpft.
Hat die GmbH ihren Kreditrahmen bei der Bank wiederholt angepasst und ist dieser ausgeschöpft, so kann die GmbH sich beispielsweise dazu entscheiden, einige ihrer Vermögenswerte (aus dem Anlage- und Umlaufvermögen) zu veräußern, um die Kasse so wieder zu füllen.
Szenario 3: Die GmbH ist überschuldet.
Ist die GmbH bereits überschuldet, so hat diese mehrere Möglichkeiten die Überschuldung zu beseitigen: Die GmbH kann versuchen, ihr Kapital durch Barmittel und Sacheinlagen zu erhöhen. Sie kann aber auch dafür sorgen, dass bereits vorhandene Schulden in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden. Dies bezeichnet man als Debt-Equity-Swept.
Eine weitere Möglichkeit (bei Konzernunternehmen) ist die so genannte Patronatserklärung.
Auf den Debt-Equity-Swept und die Patronatserklärung wird im folgenden Abschnitt ausführlicher eingegangen.
Was ist ein Debt-Equity-Swept?
Bei einem Debt-Equity-Swept (auch als Gläubigerbeteiligung bezeichnet) geht es um eine Transaktion, bei der die Forderung eines Gläubigers gegenüber seines Schuldners zugunsten einer entsprechenden Beteiligung erlischt und woraufhin der Schuldner nur noch über eine geringe Bonität verfügt.
Beim Debt-Equity-Swept wird die Forderung des Gläubigers mit einem Abschlag an einen Dritten (dies kann beispielsweise ein Hedgefonds oder eine Investmentbank sein) verkauft.
Dabei gehen die Unternehmensanteile nicht an den Gläubiger, sondern auf den Käufer der Forderung über.
Welche Vorteile bietet der Debt-Equity-Swept Schuldner, Gläubiger und Investor?
Aus Sicht des Schuldners liegt der größte Vorteil des Debt-Equity-Swepts darin, dass zumnächst einmal die Überschuldung des Unternehmens verhindert oder eingeschränkt wird.
Während der Restrukturierung wird zusätzliche Liquidität für das Unternehmen geschaffen und die Eigenkapitalquote des Unternehmens verbessert, da nun Belastungen durch Tilgungen und Zinsen entfallen. Daraus resultiert eine Verbesserung der Bonität des Unternehmens. Die verbesserte Bonität wiederum schafft neue Möglichkeiten für Fremdkapitalfinanzierungen.
Dies ist besonders während der Sanierung wichtig. Denn Banken, die bereits Forderungen gegenüber dem Unternehmen haben, sind durch die verbesserte Bonität, eher bereit dem Unternehmen weitere Kredite zu gewähren.
Desto geringer der Wert der Forderung ist, desto sinnvoller ist ein Debt-Equity-Swept aus Sicht des Gläubigers. Um einen Totalverlust zu verhindern, macht es vorallem bei einem hohem Ausfallrisiko Sinn, die Forderung mit einem Abschlag zu verkaufen.
Die Alternative für den Gläubiger ohne einen Debt-Equity-Swept, wäre weiterhin eine Forderung gegen ein angeschlagenes Unternehmen zu besitzen, die aufgrund der drohenden Insolvenz möglicherweise wertlos ist.
Betrachtet man den Investor, so ist ein Debt-Equity-Swept, als Form der Unternehmensbeteiligung, für diesen eher als risikohaft anzusehen.
Denn liegt der Investor entsprechend seiner Einschätzung falsch und verläuft die Sanierung es Unternehmens nicht planmäßig, so ist das Investment verloren und dem Investor verbleibt lediglich ein bestimmter, prozentualer Anteil an der Insolvenzmasse gemäß der Insolvenquote.
Der Debt-Equity-Swept kann allerdings auch aus Sicht des Investors, einen großen Vorteil mit sich bringen. Die günstig eingekauften Forderungen, ermöglichen dem Investor eine Beteiligung am Unternehmen zu einem Zeitpunkt, an dem das Unternehmen finanziell angeschlagen ist und nur über wenig liquide Mittel verfügt.
Verläuft die Restrukturierung des Unternehmens planmäßig, hat dies eine Werterhöhung des erworbenen Unternehmensanteils zu Folge.
Bei frei handelbaren Anteilen von Aktiengesellschaften, können so nennenswerte Kursgewinne erzielt werden, die den Wert der ursprünglichen Forderung bei Weitem übersteigen.
Die Patronatserklärung
Die Patronatserklärung ist für (Konzern-)Unternehmen eine weitere Möglichkeit, einer Überschuldung entgegenzuwirken.
Die Patronatserklärung ist eine reine Willenserklärung, mit der ein Konzernunternehmen oder eine kommunale Gebietskörperschaft (in folgendem als “Patron” bezeichnet), gegenüber einem Dritten erklärt, Sorge dafür tragen, dass die Tochtergesellschaft ihre Verbindlichkeiten erfüllt. Anders als bei einer Bürgschaft oder bei einem Schuldbeitritt, enthält eine Patronatserklärung keine vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Patrons gegenüber den Gläubigern der Tochtergesellschaft, falls diese ihre Verbindlichkeiten nicht erfüllt.
Der Begriff Patronatserklärung stammt aus dem Gesellschaftsrecht und ist nicht gesetzlich geregelt. Er ist selten Gegenstand von Gerichtsentscheidungen und wird deshalb in der Literatur behandelt.
Folgender Anlass zum Entstehen einer Patronatserklärung ist jedoch allen Formen gemeinsam: Der Patron räumt mit Hilfe der Patronatserklärung die Zweifel des Gläubigers an der Bonität seiner Tochtergesellschaft aus. Dies tut der Patron, indem er bestimmte, gläubigerschützende Formulierungen wählt. Rechtssystematisch lassen sich zwei Formen der Patronatserklärung unterscheiden: die “weiche” und die “harte” Patronatserklärung.
Auf diese beiden Formen wird nun näher eingegangen.
Unterschiede zwischen der weichen und harten Patronatserklärung
Mit der weichen Patronatserklärung erklärt der Patron, rechtlich unverbindlich, seinen guten Willen. Er erklärt seine Beteiligung an der Tochtergesellschaft, die Absicht diese während der Kreditlaufzeit nicht veräußern zu wollen und darüber hinaus seinen gesellschaftsrechtlichen Kontrollpflichten im Hinblick auf die Tochtergesellschaft nachzukommen.
Die weiche Patronatserklärung löst nach §251 Satz 1 HGB, keine Bilanzierungspflicht aufgrund einer Eventualverbindlichkeit aus.Die kreditgebende Bank kann also keinen anklagbaren Anspruch aus einer weichen Patronatserklärung ableiten.
Die harte Patronatserklärung unterscheidet sich wesentlich von der weichen Patronatserklärung, denn sie geht über eine reine Willenserklärung hinaus.
Bei einer harten Patronatserklärung verpflichtet sich der Patron vollständig entweder im Innen- oder Außenverhältnis zu seiner Tochtergesellschaft und zu deren Gläubiger, während der Kreditlaufzeit, seine Tochtergesellschaft derart zu leiten und finanziell so auszustatten, dass sie aktuelle und zukünftige Verbindlichkeiten fristgemäß erbringen kann.
Die harte Patronatserklärung löst eine Bilanzierungspflicht nach § 251 Satz 1 HGB “unterm Strich” aus. Kreditinstitute haben bei einer harten Patronatserklärung Anspruch auf Schadensersatz bei Nichterfüllung, gegen den Patron. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem grundlegenden Urteil bestätigt.