Die Rolle des wirtschaftlich Berechtigten im Hinblick auf die 4. EU Geldwäscherichtlinie

Die Rolle des wirtschaftlich Berechtigten im Hinblick auf die 4. EU Geldwäscherichtlinie

Hintergründe zum wirtschaftlich Berechtigten (wB)

Der Begriff wirtschaftlich Berechtigter (abgekürzt wB) wird oft im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche und der Steuerhinterziehung verwendet. Bei Kontoeröffnungen und bestimmten Transaktionen sind Kreditinstitute wie Banken und Versicherungen nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 Abs. 6 GwG verpflichtet eine Legitimationsprüfung des Kunden durchzuführen und Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bei Personengesellschaften und juristischen Personen zu erheben. Hierbei wird der Kunde gemäß §3 Abs. 1 des Geldwäschegesetztes gefragt, ob er auf eigene oder auf fremde Rechnung handelt. Gibt der Kunde an, auf fremde Rechnung zu handeln, so ist die Bank verpflichtet den wirtschaftlich Berechtigten zu hinterfragen und dies zu dokumentieren. Dabei ist eine Angabe des Kunden ausreichend. Der wirtschaftlich Berechtigte muss sich nicht ausweisen. Jedoch darf die Bank offenkundig keine falschen oder unplausiblen Angaben akzeptieren. Der Kunde ist verpflichtet entsprechende Angaben zu machen und die Kreditinstitute bei Veränderungen zu informieren.


 Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter (wB)?

Als wirtschaftlich Berechtigter wird nach GwG grundsätzlich eine natürlich Person bezeichnet, auf deren Veranlassung hin eine Transaktion durchgeführt wurde, eine Geschäftsbeziehung begründet wurde oder in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner steht.


Dazu zählen vorallem natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile einer Gesellschaft halten oder die mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren.


Weiterhin werden als wirtschaftlich Berechtigter, Gesellschaften angesehen, die nicht an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen.


Bei der Betrachtung des wirtschaftlich Berechtigten sind folglich besonders die Eigentums- und Beteiligungsstrukturen von Gesellschaften relevant.


Abgrenzung des wirtschaftlich Berechtigten (wB) zum Gesellschafter einer Firma

Als Gesellschafter bezeichnet man alle natürlichen oder juristischen Personen, die an einer Gesellschaft beteiligt sind. Die Art der Beteiligung ist dabei abhängig von der Rechtsform der Gesellschaft. Die Gesellschafter einer Firma sind in der Gesellschafterliste vermerkt und haben je nach Kapitaleinlage, unterschiedliche Befugnisse innerhalb eines Unternehmens. Erst ab einem Kapitalanteil an einer Gesellschaft ab 25% oder ab einer Stimmrechtkontrolle von 25% gilt ein Gesellschafter als wirtschaftlich Berechtigter.


Auswirkungen der 4. EU Geldwäscherichtlinie

Zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorimusfinanzierung, legte die Europäische Kommission am 5. Februar 2013 Vorschläge für eine 4. EU Geldwäscherichtlinie vor, die unter anderem vorsieht, dass künftig alle wirtschaftlich Berechtigten einer Firma in das Handelsregister eingetragen werden müssen.


Durch den gezielten Informationsaustausch auf nationaler und internationaler Ebene soll eine bessere Vernetzung der Einzelmaßnahmen sichergestellt werden. Die Mindestvorgabe soll folglich sein, dass verpflichtete Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen in einem Umfang überwacht werden müssen, der die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen ermöglicht.


Aktuell werden Personen, die gewerblich mit Gütern handeln von der Richtlinie erfasst, wenn sie 15.000€ oder mehr entgegennehmen. Dieser Betrag soll künftig auf 7.500€ reduziert werden. Auch sollen künftig Immobilienmakler und Anbieter von Glücksspieldiensten der Richtlinie unterliegen. Auch die Fristen zur Aufbewahrung personenbezogener Daten im Hinblick auf das Geldwäschegesetz sollen künftig verlängert werden. Die Europäische Kommission sieht künftig eine Aufbewahrungsfrist der Daten von fünf Jahren nach der Beendigung von Geschäftsbeziehungen vor. Die Frist kann jedoch auf zehn Jahre verlängert werden, sofern sie sie zu Zwecken der Verhinderung, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen. Verwaltungsrechtliche Sanktionen sollen ebenfalls in größerem Maße vereinheitlicht werden. Dazu wurde ein Katalog von Sanktionen vorgelegt, der durch die EU-Mitgliedsstaaten für systematische Verstöße gegen zentrale Richtlinien berücksichtigt werden soll.


Nach der Verabschiedung der neuen Richtlinie, obliegt es letztendlich den EU-Mitgliedsstaaten diese in nationale geldwäscherechtliche Regelungen umzusetzen.


Es bleibt zu hoffen, dass die geplante EU Geldwäscherichtlinie künftig, die gewünschte Transparenz bieten wird, die sie verspricht. Fraglich ist, ob die neue Richtlinie für alle europäische Register künftig zur Folge haben wird, dass wirklich alle wirtschaftlich Berechtigten in das Register eingetragen werden, oder ob etwa Anwälte oder Steuerberater als Treuhänder von Steuerhinterziehern und Kriminellen fungieren werden? Denn mit dem Eintreten der geplanten, gesetzlichen Richtlinie würden sich Treuhänder, die sich wahrheitswidrig als Eigentümer registrieren lassen, strafbar machen.