Mitgliedschaft in Innungen, Kammern und anderen Berufsverbänden

Das Handelsregister ist ein elektronisch geführtes Verzeichnis, das Auskünfte über alle kaufmännisch geführten Unternehmen enthält. Galt bis 1998 noch eine Unterscheidung zwischen Soll-, Muss- bzw. Minderkaufmann, die - je nach Klassifizierung - sich ins Handelsregister eintragen lassen mussten oder auch nicht, ist diese Beschränkung seit dem 01. Juli 1998 aufgehoben. Seitdem gilt die Regelung, dass sich jeder kaufmännisch geführte Betrieb eintragen lassen muss. Viele sind ob dieses Zwanges skeptisch, doch ein Eintrag bietet zahlreiche Vorteile, allen voran den des Vertrauensvorschusses. Einen Handelsregisterauszug erhält auf Antrag jeder. Das Vorlegen ist Pflicht, wenn es darum geht, sich um die Erteilung eines Auftrages zu bewerben, den Fuhrpark auf den Firmennamen anzumelden bzw. einen Firmenwagen zu leasen oder zu kaufen oder aber sich um die Mitgliedschaft in Innungen, Kammern und anderen Berufsverbänden zu bewerben.
Was steht genau im Handelsregisterauszug?
Genau genommen ist ein Handelsregisterauszug schlicht ein Ausdruck der im Handelsregister gespeicherten Informationen. Dabei gilt eine Unterscheidung zwischen aktuellen oder historischen Ausdrucken. Ein aktueller Auszug aus dem Handelsregister beinhaltet im Wesentlichen folgende Informationen: - Firmenname sowie Rechtsform - Sitz und Zweigniederlassungen des Unternehmens - Unternehmensgegenstand - Geschäftsführung und vertretungsberechtigte Personen - Grund- und Stammkapital Wer sich um die Mitgliedschaft in Berufsverbänden bewerben möchte bzw. dort schon Mitglied ist, muss meist einen Handelsregisterauszug vorlegen. Dabei sind für die Berufsverbände vor allem die Eintragungen im Feld "Unternehmensgegenstand" interessant. Fehlerhafte oder ungenaue Eintragungen können dazu führen, dass eine Mitgliedschaft nicht möglich ist oder das Unternehmen sich plötzlich Rechtfertigungszwängen ausgesetzt sieht. Daher sollte beim Eintrag in das Handelsregister diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Zur Veranschaulichung nun an dieser Stelle ein Beispiel aus der Praxis:
Handelsregisterauszug als Beweismittel bei rechtlichen Fragen
Eine Firma, die Oldtimer in eigenem Namen restauriert und diese anschließend an Kunden weiter verkauft, trägt sich mit dem Unternehmensgegenstand "Restauration und Reparatur von Pkw" ein. Die Handwerkskammer, bei der das betreffende Unternehmen sich anschließend um eine Mitgliedschaft bewirbt, mahnt das Fehlen eines Meisters an, der eigentlich in einem Reparaturbetrieb beschäftigt sein muss. Die Firma lässt den zweifelhaften Passus aus dem Handelsregister ändern und legt der Handwerkskammer einen aktuellen Handelsregisterauszug mit dem neuen, rechtlich einwandfreien, Eintrag vor. Wäre die Änderung nicht erfolgt, hätte das Unternehmen entweder einen Meister anstellen oder schlimmstenfalls sogar seine Pforten schließen müssen. Das Beispiel zeigt die Relevanz eines aktuellen Auszugs aus dem Handelsregister nicht nur in Wettbewerbs-, sondern auch in rechtlichen Fragen. Doch auch in puncto angestrebter Mitgliedschaft ist der korrekte Eintrag im Handelsregister wichtig, denn ohne diesen kann eine Zugehörigkeit zu einem Berufsverband tatsächlich verwehrt werden - mitsamt den daraus folgenden Konsequenzen.
Welcher Handelsregisterauszug sollte eingereicht werden?
Geht es darum, sich um die Mitgliedschaft in einem Berufsverband zu bewerben, so reicht in der Regel ein aktueller Ausdruck aus dem Handelsregister. In manchen Fällen, etwa, wenn es um rechtliche Belange geht, wird auch ein chronologischer bzw. historischer Handelsregisterauszug angefordert.