Was tun, wenn Geschäftsadresse doch nicht stimmt?

Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG, werden von Geschäftsführern oder Vorständen gesetzlich vertreten. Nur über diese Personen läuft der Kontakt. Die Gesellschafter selbst sind nicht vertretungsberechtigt und können für die Gesellschaft nicht rechtsgeschäftlich handeln. Will ein Geschäftspartner oder ein Gläubiger der Gesellschaft ein Schriftstück zukommen lassen, kommt es häufig vor, dass das Schriftstück als unzustellbar zurückkommt. Der Grund kann darin bestehen, dass der Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat, abberufen wurde oder die Geschäftsadresse nicht mehr stimmt. Die Gesellschaft ist dann führungslos. Der Gläubiger muss überlegen, was er tun kann.
Mit einem Handelsregisterauszug die Situation klären
In einem ersten Schritt sollte ein aktueller Handelsregisterauszug besorgt werden. Nur aus einem solchen aktuellen Handelsregisterauszug ergeben sich die momentan bestehenden Vertretungsverhältnisse. Bereits bei der Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister ist eine inländische Geschäftsadresse anzugeben. Diese wird eingetragen und veröffentlicht. Damit soll die Erreichbarkeit der GmbH sichergestellt werden.
Der Geschäftsführer ist Zustellungsadressat für Schriftstücke
Nach der Vorschrift des § 170 Zivilprozessordnung kann ein Schriftstück nur durch die Zustellung an den Geschäftsführer bewerkstelligt werden. Die GmbH selbst ist nicht handlungsfähig. Besonders problematisch ist die Situation dann, wenn ein Gläubiger eine Forderung hat und die GmbH verklagen muss. Seine Klage ist dann nicht zustellbar. Gleiches gilt bei der Zustellung eines Mahnbescheides. Der Gläubiger riskiert zudem, dass seine Forderung verjährt.
Gesellschafter sind Ersatzzustelladressaten
Zeigt sich, dass die GmbH keinen Geschäftsführer mehr hat oder dieser nicht erreichbar ist oder kein Geschäftslokal mehr existiert, geht die Zustellung ins Leere. In dieser Situation hilft die mit der GmbH-Reform 2008 eingeführte Vorschrift des § 35 I 2 GmbHG. Danach kann die Zustellung an einen von mehreren Gesellschaftern bewirkt werden. Nur in diesem Fall wird die Gesellschaft durch ihre Gesellschafter vertreten. So stellt Gesetz sicher, dass ein nach § 170 ZPO tauglicher Zustellungsadressat erreichbar ist. In einem erweiterten Handelsregisterauszug lassen sich anhand der Gesellschafterliste auch die Gesellschafter feststellen.
Alternative: Öffentliche Zustellung
Eine weitere Alternative gewährt der ebenfalls mit der GmbH-Reform eingeführte § 15a Handelsgesetzbuch. Danach kann der Gläubiger ein Schriftstück öffentlich zustellen lassen, wenn die Gesellschaft unter ihrer Geschäftsadresse nicht erreichbar ist und keine andere Anschrift bekannt ist. Die öffentliche Zustellung erfolgt dadurch, dass das Schriftstück im Amtsgericht am Ort des Sitzes der GmbH ausgehängt wird und im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, eine aktuelle Geschäftsadresse zu recherchieren. Er kann ohne weitere Ermittlungen die Zustellung beantragen. Für die GmbH besteht das Risiko dann allerdings darin, dass dadurch Fristen in Lauf gesetzt werden, auf die die Gesellschaft mangels Kenntnis der Zustellung nicht fristgerecht reagieren kann.