Vollstreckung gegen Firmen und Handelsgesellschaften

Vollstreckung gegen Firmen und Handelsgesellschaften

Täglich werden abertausende Rechtsstreitigkeiten gegen Firmen und Handelsgesellschaften vor deutschen Gerichten ausgetragen. Bekommt man während der Verhandlung eine Forderung zugesprochen, ist es im Nachgang nicht selten ein langer und steiniger Weg, bis man seinen titulierten Anspruch tatsächlich erfolgreich durchsetzen kann. Um dabei möglichst effektiv vorzugehen stellt das Handelsregister eine nützliche Hilfe dar. Auch lassen sich anhand eines Handelsregisterauszuges bereits im Vorfeld die Erfolgschancen eines etwaigen Vollstreckungsverfahren abwägen.


Funktionen des Handelsregisters

Das Handelsregister dient vornehmlich der Offenlegung aller wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse der im wirtschaftlichen Rechtsverkehr tätigen Kaufleute und Handelsgesellschaften in Bezug auf deren Existenz, Vertretung und Haftungslage. Die in dem Verzeichnis wiedergegebenen Tatsachen sind zuverlässig und auf deren Richtigkeit darf man vertrauen. Jede Eintragung in das Handelsregister unterliegt einer strengen Prüfung durch das zuständige Registergericht.


Effektive Vollstreckung mit Hilfe eines Handelsregisterauszuges

Die Einzelzwangsvollstreckung im Bereich der Kaufleute und Handelsgesellschaften stellt sich mitunter schwierig dar, da Vollstreckungsmaßnahmen die Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens in aller Regel indizieren. Trotzdem sollte man als Gläubiger versuchen, die ganze Bandbreite der vom Gesetzgeber geschaffenen vollstreckungs- und haftungsrechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen und nicht von vornherein zu resignieren. Für eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung ist es unumgänglich sich möglichst viele Informationen über den Aufenthalt und das Vermögen des Schuldners zu verschaffen. Dabei kann ein Auszug aus dem Handelsregister eine wichtige Hilfe sein. Da die Einsichtnahme in das Handelsregister gem. § 9 HGB weder Nachweis noch Glaubhaftmachung eines rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesses erfordert, kann man sich zudem bereits vor Titulierung der Forderung im Gerichtsprozess Auskünfte über mögliche Vermögenswerte einholen. Auch wenn der Schuldner nicht die Handelsgesellschaft selbst ist, sondern als natürliche Person einer Tätigkeit als Gesellschafter nachgeht, kann ein Registerauszug wertvolle Informationen liefern. Der Gesellschaftsanteil ist grundsätzlich veräußerlich und damit auch pfändbar. So lassen sich Angaben zum Gesellschaftsanteil selbst, dessen Werthaltigkeit oder Beschränkungen in der Ausübung ohne Weiteres ablesen. Stellt sich aus dem Auszug zusätzlich heraus, dass der Schuldner nicht nur Gesellschafter, sondern auch Geschäftsführer (im Falle einer GmbH) ist, kann zugleich der Anspruch auf Auszahlung der Bezüge des Geschäftsführers gepfändet werden. Denn eines sollte man als Gläubiger in der Zwangsvollstreckung stets bedenken: Es gilt das Prioritätsprinzip, d.h. "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst"! Ein Handelsregisterauszug ist als Informationsquelle daher in der Regel unverzichtbar.