Das Handelsregister als Rechtsgrundlage

Der in Deutschland und in der EU für Kaufleute und Unternehmen verpflichtende Eintrag in das Handelsregister sorgt nicht nur für eine gewisse Publizität, sondern wirkt in vielen Fällen auch als Grundlage für die Beweisführung bei Rechtsstreitigkeiten. Ein Handelsregisterauszug gibt dem Leser eine Menge an Informationen über ein Unternehmen und ist somit eine umfassende Informationsgrundlage für eine erste, und abschließende Unternehmensbetrachtung.
Das Handelsregister - Rechtsbegründend und rechtserklärend
Ein Eintrag im Handelsregister kann entweder deklaratorisch (rechtsbegründend), oder konstitutiv (rechtserklärend) erfolgen. Während die erste Form der Eintragung im Handelsregisterauszug erst mit dem Datum der Eintragung gültig wird, können mit zweiterem auch bereits bekannte Tatsachen nochmals im Register publiziert werden. Als praktisches Beispiel kann hier die Sekretärin im Unternehmen hergenommen werden, welche bereits seit Jahren ohne schriftliche Vollmachten Geschäfte für die Unternehmung tätigt. Nun will ihr die Unternehmensführung eine offizielle Prokura erteilen und trägt diese in das Handelsregister ein. Die Erklärung wirkt hier gleichzeitig deklaratorisch wie konstitutiv, da den Partnern die Stellung der Sekretärin schon länger bekannt war, sie selbst aber nun mit eigenem Namen im Sinne des Unternehmens auftreten darf. Dieses Beispiel ist eine der häufigsten Fälle in Deutschland und veranschaulicht gleichzeitig eine häufig auftretende Problematik bei Rechtsstreitigkeiten. Wenn das Beispiel weitergeführt wird gehen wir einmal davon aus, dass ein Partner einen Vertrag mit der Sekretärin eines Unternehmens verhandelt und unterschrieben hat, bevor ihr offiziell die Prokura erteilt wurde. Bei einer näheren Kontrolle ist jetzt aber die Unternehmensführung nicht mehr mit dem abgeschlossenen Vertrag einverstanden. Der Geschäftspartner fühlt sich verprellt und beruft sich auf die konstitutive Wirkung der Prokura-Eintragung im Handelsregister mit der Begründung, das er schon früher viele Verträge direkt mit der Sekretärin verhandelt hätte und diese zu der Zeit die entsprechenden Vollmachten noch nicht besessen, aber allgemein bekannt und gebilligt ausgeübt hätte. Er besteht folglich auf eine Erfüllung, oder eine gänzliche Neuverhandlung. Würde nun ein Gericht entscheiden müssen, so hätte es abzuwägen zwischen der deklaratorischen Erklärung der Prokura im Handelsregisterauszug, und der konstitutiven Erklärung. Bei dieser handelte der Geschäftspartner im guten Treu und Glauben, denn er hatte schon vorher die Erfahrung gemacht das die Sekretärin das Vertrauen der Geschäftsführung in diesen Belangen genießt. Ausschlaggebend bei einer abschließenden Beurteilung wäre in diesem Fall aber vermutlich die konstitutive Erklärung der Prokura, da diese schriftlich erfolgen muss und Eintragungspflichtgig ist. Dennoch zeigt dieses praktische Fallbeispiel eine der am häufigsten auftretenden Problematiken bei der Unterscheidung von deklaratorischen und konstitutiven Eintragungen auf. Deswegen ist vor dem Abschluss von Verträgen der Handelsregisterauszug immer zu prüfen um bereits vor der Unterschrift vollständige Sicherheit zu haben.