Wenn nur noch eine Klage hilft: den richtigen Beklagten benennen

Wenn nur noch eine Klage hilft: den richtigen Beklagten benennen

Leider kommt es im Geschäftsleben immer wieder dazu, dass Verträge nicht eingehalten oder Rechnungen nicht bezahlt werden. Auf Anschreiben wird nicht reagiert und bei Anrufen erfolgt regelmäßig kein Rückruf. Zur Durchsetzung der eigenen Interessen bleibt dann häufig kein anderer Weg, als die Einreichung einer Klage. Je besser man dabei den beauftragten Rechtsanwalt mit Informationen versorgt, desto schneller und damit auch effektiver kann dieser tätig werden. Dies gilt erst recht dann, wenn die Abrechnung auf Stundenbasis erfolgt.


Die notwendigen Informationen sammeln

Zur Fertigung einer Klage benötigt der Anwalt alle zum jeweiligen Geschäft gehörenden Unterlagen wie etwa Verträge, die gegenseitige Korrespondenz oder auch Notizen zu mündlichen Nebenvereinbarungen am Telefon einschließlich der Benennung entsprechender Zeugen. Nicht zuletzt muss der Anwalt außerdem wissen, wen er denn nun eigentlich verklagen soll. In der Regel geht es dabei um ein Unternehmen. Wenn dieses Unternehmen als juristische Person in Form einer GmbH oder AG im Geschäftsleben auftritt, muss diese juristische Person als Beklagte im Rechtsstreit benannt werden. Da eine juristische Person aber eine juristische Person ist, kann sie selber nicht handeln oder vor Gericht erscheinen. Allerdings gibt es für jede juristische Person vom eingetragenen Kleingärtnerverein bis zum großen DAX-Unternehmen klare Verantwortlichkeiten, die im Handelsregister niedergelegt sind.


Auf die Vertretungsberechtigung kommt es an

Um also die Klage im Hinblick auf die Passivlegitimation wasserdicht zu machen, muss nicht nur die Firma als solche unter ihrem richtigen Namen und Sitz als Beklagte benannt werden, sondern auch die sich aus dem Handelsregister ergebenden Vertreter. Die einfachste Möglichkeit hierzu ist, sich einen entsprechenden Handelsregisterauszug zu besorgen. In diesem sind alle relevanten Daten für die Erstellung einer Klage erfasst. Bei einer GmbH werden dort die aktuell verantwortlichen Geschäftsführer aufgeführt. Gleiches gilt hinsichtlich einer Aktiengesellschaft für die Vorstände. Erst durch die namentliche Nennung eines oder mehrerer Geschäftsführer bzw. des Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft wird eine Klage überhaupt möglich. Anderenfalls wird sie vom Gericht ohne Prüfung des Inhalts als unzulässig verworfen. Insofern ist ein aktueller Handelsregisterauszug zwingend notwendig, um eine Klage wasserdicht zu machen. Denn häufig sind zwischen dem Beginn des Rechtsstreits und der Einreichung der Klage mehrere Monate verstrichen. In diesem Fall kann man nicht einfach darauf vertrauen, dass der in den damaligen Geschäftsschreiben genannte Geschäftsführer für die Geschicke des jeweiligen Unternehmens verantwortlich ist. Klarheit schafft hier nur ein Handelsregisterauszug, da dessen Richtigkeit gesetzlich verbrieft ist. Anwälte lassen sich die Einholung solcher Einkünfte oft teuer bezahlen. Insofern ist es nicht zuletzt finanziell von Vorteil, einen aktuellen Auszug bereits zum ersten Beratungsgespräch mitzubringen.