Abschluß/Kündigung von Mietverträgen über Geschäftsräume

Alle Kapitalgesellschaften sowie Gewerbebetriebe, die nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, müssen sich beim zuständigen Handelsregister eintragen lassen, darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich freiwillig eintragen zu lassen. Der Handelsregisterauszug (Handelsregisterausdruck) stellt einen Überblick über die Eintragungen eines bestimmten Unternehmens im Handelsregister dar. Dabei unterscheidet man zwischen dem aktuellen Handelsregisterauszug, der nur den aktuellen Stand des Unternehmens aufführt (Firma, Sitz, Gegenstand, Kapital, Vertretung) und dem chronologischen bzw. für alle Daten des Unternehmens vor Einführung der elektronischen Aktenführung beim jeweiligen Handelsregister, historischen Handelsregisterauszug, der dann auch sämtliche Veränderungen und Wechsel des Unternehmens seit Ersteintragung darstellt. Beim Abschluss eines Mietvertrages über Gewerberäume soll in der Regel die Mietpartei auf den Namen des Unternehmens ausgestellt werden. Um nachzuweisen, dass der für das Unternehmen Handelnde berechtigt ist , das Unternehmen zu vertreten, ist ein aktueller und kein chronologischer Handelsregisterauszug erforderlich. Diesem kann man sowohl den vollständigen Firmennamen entnehmen als auch die allgemeinen Vertretungsverhältnisse (wird das Unternehmen durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten) und die Namen der derzeit vertretungsberechtigten Personen. Der Vermieter kann sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben durch den Handelsregisterauszug überzeugen und es besteht Klarheit im Hinblick auf die Mietpartei. Gleiches gilt natürlich auch für die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung, wobei hier auch der Vermieter, sofern er als Unternehmen handelt, einen aktuellen Handelsregisterauszug vorlegen sollte, wenn er die Kündigung ausspricht, nicht nur der kündigende Mieter, denn die Vertretungssituation kann sich seit dem Abschluss des Mietvertrages geändert haben. Aber nicht nur im Hinblick auf die Vertretung ist der Handelsregisterauszug nötig. Da sich aus ihm auch der Unternehmenszweck ergibt, kann vom Vermieter im Vorfeld geprüft werden, ob eine Überlassung der Gewerberäume überhaupt möglich oder sinnvoll ist oder ob vielleicht ein Konkurrenzschutz einem anderen Gewerbemieter gegenüber eine Vermietung ausschließt oder andere Gründe vorliegen (Lärm- und Geruchsbelästigung), die einem Abschluss mit dem Unternehmen entgegenstehen.