Was sind eintragungsfähige Tatsachen (ET), und welchen Informationsgehalt haben sie?

Wer einen Handelsregisterauszug zur Informationsgewinnung nutzt, der bekommt eine Menge Informationen über das betroffene Unternehmen zur Verfügung gestellt. Ein großer Teil dieser Informationen ist üblicherweise standardisiert und gesetzlich vorgeschrieben. Es gibt aber ein paar wenige Informationen, die die Unternehmen freiwillig angeben können. Hier spricht man von den "eintragungsfähigen Tatsachen", welche von Unternehmen nur auf freiwilliger Basis, und innerhalb eines engen rechtlichen Rahmens im Handelsregisterauszug veröffentlicht werden dürfen. Was ist eintragungsfähig? Aufgrund der hohen Rechtssicherheit die ein Handelsregisterauszug bieten soll gibt es nur wenige eintragungsfähige Tatsachen. Vor allem für landwirtschaftliche Betriebe wurde hier eine Möglichkeit geschaffen die offiziellen Kaufmannseigenschaften mit einer Eintragung zu erwerben, aber sie müssen nicht. Für landwirtschaftliche Betriebe lohnt sich eine Eintragung vor allem steuerrechtlich, aber auch für die Buchführung und auch ein wenig in der Außenwirkung. Auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen, müssen dann aber als OHG firmieren und Buchführen. Eine weitere Auswahl an eintragungsfähigen Tatsachen wären: abweichende Haftungsvereinbarung und die Haftungsbefreiung (§ 25 Abs. 2 HGB). Um die Rechtssicherheit der Eintragung zu gewährleisten, muss diese vom zuständigen Amtsgericht überprüft und genehmigt werden. Bei der Beurteilung gilt, dass die eingetragene Tatsache von Interesse sein muss, und/oder eine Notwendigkeit hierfür besteht. Im Falle einer Eintragung gilt die eingetragene Tatsache wie ein verpflichtender Eintrag und muss von den Unternehmen entsprechend aktuell gehalten werden.
Welchen Informationsgehalt haben die ET im Handelsregisterauszug?
Die hohe Rechtssicherheit und die ausführlichen Pflichten zur Publikation eines Handelsregisterauszuges garantiert praktisch einen hohen Informationsgehalt für den Leser. Das gilt auch für eintragungsfähige Tatsachen, wobei der Inhalt der Informationen doch eher speziellerer Natur ist und eines guten Grundes bedarf. So muss eine GbR beispielsweise eine Eintragung vornehmen, wenn ihr Geschäftszweck und Gebaren eindeutig kaufmännisch ist. Nicht erlaubt ist eine Eintragung aus werblichen, oder allgemeinen Gründen. Eine Ausnahme ist der landwirtschaftliche Betrieb, bei dem man davon ausgehen kann das die Eintragung nicht zwingend benötigt. Bei der rechtlichen Bewertung weiterer Gründe ist hier die positive, und die negative Publizität der Eintragung das entscheidende Kriterium. Die positive Publizität garantiert dem Kaufmann Verlässlichkeit, denn er kann sich auf die Tatsachen berufen die eingetragen wurden. Die negative Publizität garantiert ihm hingegen einen Schutz vor Tatsachen die nicht eingetragen sind und bestehen, außer sie wären bekannt gewesen. Als Beispiel: Im Rahmen des eines Rechtsgeschäfts können sich die Parteien nicht auf eine fehlende, oder erloschene Prokura berufen da diese eintragungspflichtig ist. Man muss also feststellen das der Informationsgehalt einer rechtskräftigen Eintragung dieser Tatsachen im Handelsregister sehr hoch und genau ist und seitens der öffentlichen Stellen vor der endgültigen Eintragung genauestens geprüft wird. Auch wenn die Informationen häufig eher spezieller Natur sind, so lohnt es sich doch einen Blick auf den Handelsregisterauszug zu werfen, um sie zu haben.