Was tun, wenn Gesellschaft führungslos ist?

Was tun, wenn Gesellschaft führungslos ist?

Ohne ihren Geschäftsführer ist eine GmbH handlungsunfähig. Der Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft. Die Gesellschafter können für die Gesellschaft keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgeben. Sie sind nicht vertretungsberechtigt. Aus diesem Grund besteht ein echtes Problem, wenn der Geschäftsführer sein Amt (meist aus wichtigem Grund) niederlegt oder er von den Gesellschaftern aus wichtigem Grund abberufen wird.


Ohne Geschäftsführer haben Gläubiger und Gesellschafter ein Problem

Aus der Sicht von Geschäftspartnern und Gläubigern besteht das Problem darin, dass sie in der GmbH keinen Ansprechpartner mehr haben, der verbindliche Erklärungen abgeben kann. Ohne ihren Geschäftsführer kann die GmbH rechtsgeschäftlich nicht handeln. Aus der Sicht der Gesellschafter besteht das Problem darin, dass es keine vertretungsberechtigte Person gibt, die eine Bilanz unterzeichnen kann oder in der Lage ist, einen notwendigen Insolvenzantrag zu stellen. Die Gesellschaft ist führungslos. Ein Gläubiger wird mit dem Problem oft dann konfrontiert, wenn er die Gesellschaft beispielsweise verklagen muss, um eine Forderung durchzusetzen. Hat der Geschäftsführer sein Amt niedergelegt oder wurde er abberufen und wurde kein neuer Geschäftsführer bestellt, kann die Klage nicht zugestellt werden. Die Zustellung scheitert nämlich daran, dass der Gläubiger als Kläger in der Klageschrift die Person des Beklagten hinreichend bezeichnen muss. Eine GmbH wird dadurch hinreichend bezeichnet, dass neben dem Firmennamen die Person des vertretungsberechtigten Geschäftsführers genannt wird. Gibt es keinen Geschäftsführer, ist die Bezeichnung unvollständig und die Klageschrift nicht zustellungsfähig (BGH II ZR 115/09).


Ein aktueller Handelsregisterauszug klärt die Verhältnisse

Zunächst sollte der Gläubiger einen Handelsregisterauszug zu Rate ziehen. Nur aus einem aktuellen Handelsregisterauszug ergeben sich die augenblicklich bestehenden Vermögensverhältnisse. Solange der Geschäftsführer dort allerdings noch eingetragen ist, ist er formal im Außenverhältnis nach wie vor Geschäftsführer. Dann kann der Gläubiger die Klage zumindest unter diesem Gesichtspunkt zustellen. Ist der frühere Geschäftsführer im Handelsregister jedoch ausgetragen, ohne dass ein neuer Geschäftsführer eingetragen ist, hat der Gläubiger genau das zuvor bezeichnete Problem. Seine Klage ist nicht zustellungsfähig. Eine bestehende Prokura ersetzt den Geschäftsführer nicht.


Ausweg: Notgeschäftsführerbestellung

In dringenden Fällen kann das Registergericht einen Notgeschäftsführer bestellen. Dieser bleibt solange im Amt, bis die Gesellschafter selbst einen Geschäftsführer berufen. Antragsberechtigt sind Gesellschafter, Gläubiger und sonstige Beteiligte. Ein dringender Fall ist anzunehmen, wenn ohne dessen Bestellung einem Gläubiger ein Schaden droht. Voraussetzung ist, dass die Gesellschafter selbst nicht in der Lage sind, in angemessener Frist einen Geschäftsführer zu bestellen. Droht die Forderung eines Gläubigers zu verjähren und kann die Verjährung durch die Zustellung einer Klageschrift gehemmt werden, würde dem Gläubiger ein Schaden entstehen, wenn es in der GmbH keine zustellungsfähige Person gäbe. Der amtlich bestellte Notgeschäftsführer wird im Handelsregister eingetragen und erscheint gleichermaßen in einem Handelsregisterauszug.