Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen für Behördenfahrzeuge

Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen für Behördenfahrzeuge

Allgemeine Erklärung von öffentlichen Ausschreibungen für Behördenfahrzeuge

Behörden sind in Deutschland gesetzlich dazu verpflichtet beim Kauf oder Leasen von Fahrzeugen die Angebotsanfragen öffentlich für alle in Frage kommenden Lieferanten zugänglich zu machen. Dieser Vorgang der Angebotsvergabe heißt öffentliche Ausschreibung. Die Verpflichtung der deutschen Behörden wird übergreifend auf Landes- oder Bundesebene von staatlichen Institutionen des Kartellamts überwacht. Somit überwacht das Kartellamt eventuelle Verstöße gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs. Bei einem Verstoß hat dies staatsanwaltliche Ermittlungen zur Folge und wird entweder mit Geldstrafen oder dem generellen Verbot der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen von Behördenfahrzeuge in Bezug auf die potenziellen Lieferanten geahndet. In Bezug auf geahndete behördliche Verstöße führt dies zur Wiederholung einer öffentlichen Ausschreibung. Vorausgesetzt, dass dies noch möglich ist und ein eindeutiger Verstoß gegen unlauterem Wettbewerb vom Kartellamt geahndet wurde. Sollte ein Verstoß erst nach Beendigung des Angebots- und Auslieferungsvorgangs bekannt werden, sind die Behörden gegenüber den benachteiligten potenziellen Lieferanten zu Schadensersatz verpflichtet. Ein Verstoß ist unter anderem eine unerlaubte, nicht öffentliche, Absprache. Die eindeutig begründete Abstimmung einer öffentlichen Ausschreibung von Behörden auf einen speziellen Fahrzeugtyp eines Herstellers ist gesetzeskonform.


Handelsregisterauszug als rechtliche Grundlage

Als Voraussetzung für die Teilnahme an allen öffentlichen Ausschreibungen für Behördenfahrzeuge in Deutschland sind die potenziellen Automobillieferanten, gesetzlich dazu verpflichtet einen aktuellen Handelsregisterauszug vorzulegen. Ausgestellt vom zuständigen Amtsgericht am Gerichtsstand des Automobillieferanten. Sollte die Behörde die Anforderung eines Handelsregisterauszuges in schriftlich-öffentlich zugänglicher Form versäumen, liegt kein gesetzlicher Verstoß vor. Insofern keines der beteiligten Unternehmen oder die Behörde dadurch benachteiligt sind. Da das Gesetz zur Vorlage eines Handelsregisterauszuges in diesem Zusammenhang nicht außer Kraft gesetzt wird. Sollte im Nachhinein ein Automobilhersteller oder die Behörde in solch einem Fall das nicht erfolgte Einreichen eines Handelsregisterauszuges bemängeln, ist die eventuell bereits erfolgte Angebotsvergabe dennoch gesetzeskonform. Solange vom Kartellamt kein Verstoß gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs angezeigt wird. Daher kann diesbezüglich das Anfordern und Einreichen eines Handelsregisterauszuges mit einer Frist von zehn Jahren ab dem Tag der Angebotsvergabe nachgeholt werden. Ohne rechtliche Konsequenzen. Nach zehn Jahren ist dieses Versäumnis und die daraus resultierenden Folgen in Bezug auf diesen spezifischen Fall verjährt.


Bedeutung von Handelsregisterauszügen in Bezug auf Auslieferung von Behördenfahrzeugen

Anhand eines Handelsregisterauszuges können Behörden bei öffentlichen Ausschreibungen für staatliche Institutionen weitesgehend sicherstellen, dass der potenzielle Lieferant solvent ist und die Auslieferung der notwendigen Fahrzeuge bestmöglich gewährleistet ist. Sodass Behörden, wie Landratsämter, die Polizei, Landes- und Bundesministerien, LKA, BKA, Bundeswehr, staatliche Forschungseinrichtungen etc. zuverlässig über die gesetzeskonforme Lieferung von Fahrzeugen über öffentliche Ausschreibungen für Behördenfahrzeuge den Staatsbetrieb teilweise organisieren können. Das Auftragsvolumen dieser öffentlichen Behördenfahrzeugauschreibungen umfasst durchschnittlich mehrere hundert Fahrzeuge und wird mit Kaufwerten im mehrfachen zweistelligen Millionenbereich beziffert. Daher relativieren sich die geringen Kosten für die Anforderung eines Handelsregisterauszuges nahezu komplett.